Planung & Bauen
PLANEN
Stadtplanung hat zum Ziel, die städtebauliche Gestalt sowie das Orts- und Landschaftsbild zu bewahren und zu entwickeln. Sie steuert die Nutzung des Stadtgebietes, wobei die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Aspekte in Einklang zu bringen sind.
Gesetzliche Grundlage der Stadtplanung ist das Baugesetzbuch. Das BauGB regelt die förmlichen Verfahren zum Aufstellen verschiedener Pläne. Man unterscheidet die vorbereitende Bauleitplanung des Flächennutzungsplanes und die verbindliche Bauleitplanung der Bebauungspläne.
Stadtplanung ist Teil der überörtlichen Raumplanung und hat somit auch die Belange einer geordneten Entwicklung der Region zu berücksichtigen. Diese sind im Regionalen Flächennutzungsplan (Reg FNP) zusammengefasst, der die Grundzüge der Siedlungsentwicklung festlegt.
Der Flächennutzungsplan umfasst das gesamte Stadtgebiet und enthält Aussagen über die zukünftig beabsichtigte Verteilung von Bodennutzungen, also die Verteilung und Zuordnung von Wohn-, Gewerbe-, Frei- und Sonderflächen sowie die Lage wichtiger Verkehrstrassen. Er ist Bestandteil des oben genannten Reg FNP.
Der Bebauungsplan ist eine Selbstverwaltungsaufgabe der Stadt. Diese Planungshoheit ist Teil der verfassungsmäßigen Garantie, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft eigenverantwortlich regeln zu dürfen. Ein Anspruch auf die Aufstellung eines Bebauungsplanes besteht nicht. Der Bebauungsplan verpflichtet auch nicht die Grundstückseigentümer zur Umsetzung im Sinne einer Bauverpflichtung. Der Bebauungsplan stellt eine Angebotsplanung dar. Der Bebauungsplan ist aus der Darstellung des Flächennutzungsplanes zu entwickeln.
Der Bebauungsplan setzt die Art und das Maß der Nutzung und Bebauung sowie die überbaubaren Grundstücksflächen für räumlich eng begrenzte Bereiche verbindlich fest. Bebauungspläne legen darüber hinaus fest, welche Flächen z.B. der Verkehrsnutzung vorbehalten sind oder Zielen der Erholung oder der Landwirtschaft dienen.
Der Bebauungsplan wird als Satzung beschlossen; die Festsetzungen des Planes sind für den Grundstückseigentümer rechtsverbindlich. Er ist Grundlage für die Erteilung von Baugenehmigungen im Baugenehmigungsverfahren.
Aktuelle Bekanntmachungen:
Informelle Pläne und Projekte
Neben der Abwicklung formeller Planverfahren gehört auch das Aufstellen informeller Pläne und Projekte zu den Aufgaben der Stadtplanung. Für diese besteht keine gesetzliche Grundlage bzw. Verpflichtung. Beispiele sind das Dorferneuerungsprogramm und der Gesamtverkehrsplan.
BAUEN
Eine Baugenehmigung benötigt, wer eine bauliche Anlage errichten, aufstellen, anbringen oder ändern, anders nutzen, abbrechen oder beseitigen möchte. Es sei denn, die Hessische Bauordnung (HBO) sieht die Genehmigungsfreiheit in den §§ 63 und 64 ausdrücklich vor.
Trinkwasserhausanschluss
Für Ihren Anschluss an die Wasserversorgung der Stadt Hofgeismar, füllen Sie bitte das Formular „Antrag auf Trinkwasserversorgung“ aus und senden uns diesen mit einem amtlichen Lageplan und einem Grundrissplan mit Kennzeichnung der gewünschten Leitungsführung zu. Der Antrag sollte so frühzeitig wie möglich vor Baubeginn bei uns gestellt werden.
Bitte beachten Sie unser Merkblatt zur Verlegung einer Wasserleitung, die dort dargestellten technischen Bedingungen zum Herstellen von einem Trinkwasserhausanschluss und der vorgeschriebenen Gas- und Wasserdichten Hauseinführung.
Beziehen Sie die technischen Anschlussbedingungen - wo plant oder errichtet man seinen Hausanschlussraum - bei unterkellerten und nicht unterkellerten Gebäuden in Ihre Planung mit ein. So, dass es bei der praktischen Umsetzung nicht zu Schwierigkeiten kommt, die Ihnen zusätzliche Kosten verursachen. Weisen Sie Ihren Planer/Architekt auf unsere Merkblätter hin. Nutzen Sie bei weiteren Informationsbedarf die Möglichkeit einer Beratung.
Ansprechpartner zu Fragen rund um das Thema Hausanschlüsse:
Rudolf Stark 05671/999-051
Andreas Ritter 0170/7837748
Die Bauberatung
Die Mitarbeiter des Bauamtes der Stadt Hofgeismar können über die für das Stadtgebiet Hofgeismar bestehenden Bebauungspläne Auskunft geben. Liegt für ein bestimmtes Gebiet kein B-Plan vor, können sie Angaben in Bezug auf das Einfügen von Gebäuden in das Umfeld machen.
Das Nachbarrecht
Für ein friedliches Leben in Wohnung oder Haus ist eine gute Nachbarschaft unerlässlich. Leider ist das nicht immer so. Nur zu oft müssen Streitigkeiten vor den Gerichten ausgefochten werden. Vielfach fehlt es den Beteiligten vor allem an Informationen über ihre Rechte und Pflichten. Das Hessische Justizministerium hat eine Informationsschrift herausgegeben, in der die wesentlichen Rechtsgrundlagen aufgeführt sind.
Denkmalschutz und -pflege
Hinter beiden Begriffen verbirgt sich jede Tätigkeit, die bewusst auf die Erhaltung und Sicherung von Denkmälern gerichtet ist. Unter Denkmalschutz sind alle hoheitlichen Maßnahmen zu verstehen, die von der Behörde gegenüber den Beteiligten getroffen werden. Die Denkmalpflege umfasst die helfende, fachlich beratende, unterstützende und vorsorgende Tätigkeit.
Denkmalschutz und Denkmalpflege sind in erster Linie kommunale Aufgaben der Unteren Denkmalbehörde im Landkreis.